Perger - Gemeindezeitung

GEMEINDE • POLITIK www.perg.at 6 stattfinden. Beispielsweise stellen eine unbefugte Bau- führung (= Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauwerks ohne Baubewilligung), eine nicht bewilligte Planabweichung, die Bauausführung ohne befugte Bau- führerin oder befugten Bauführer oder die Missachtung von Vorschreibungen und Auflagen des Baubewilli- gungsbescheids Verwaltungsübertretungen dar, die mit einer Höchststrafe bis zu 36.000 Euro bedroht sind. Für sogenannte „Schwarzbauten“ ist sogar eine Mindest- strafe von 1.450 Euro vorgesehen. Baubeginn; Bauausführung Mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilli- gungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. Von einem bewilligten Bauvorhaben darf – mit Ausnah- me von gesetzlich normierten Fällen - nur mit Bewilli- gung der Baubehörde abgewichen werden. Erlöschen der Baubewilligung Die Baubewilligung erlischt innerhalb von drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Zeit mit der Bauausführung begonnen worden ist. Wurde zwar innerhalb der dreijäh- rigen Frist mit der Bauausführung begonnen, so erlischt die Baubewilligung weiters auch dann, wenn das Bau- vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde. Über Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn können diese Fristen durch die Baubehörde allerdings verlängert werden. Baufertigstellung; Benützungsrecht Die Fertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist von der Bau- herrin oder vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Baufertigstellungsanzeige). Die Baufertig- stellung kann sich auch auf selbstständig benutzbare Gebäudeteile beziehen. Eine eigene Benützungsbewil- ligung („Kollaudierung“) gibt es nicht mehr. Der Fertig- stellungsanzeige sonstiger baulicher Anlagen (§ 43 Oö. Bauordnung 1994) sind entsprechende Befunde beizu- legen. Informationen dazu erhalten Sie in der Bauabteilung, Tel.: 07262/522 55 DW 301 oder 302. Quelle: Land Oberösterreich, Amt der Oö. Landesregie- rung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz. STADTAMT PARTEIENVERKEHR Montag 7.00-12.00 und 16.00-17.30 Uhr Dienstag 7.00-12.00 und 16.00-17.30 Uhr Mittwoch 7.00-12.30 Uhr Donnerstag 7.00-12.00 und 16.00-18.00 Uhr Freitag 7.00-12.30 Uhr Müllkalender 2021 - Fehlerteufel eingeschlichen Aufgrund des starken Zuwachses und Bauvorhaben in den nächsten Jahren, wurden die Abholregionen neu aufgeteilt. Seit Anfang 2021 gibt es nun 4 Regionen (Perg Nord, Perg West, Perg Ost, Pergkirchen). Der aktuelle Müllkalender kann am Stadtamt Perg im Bürgerservice abgeholt werden. Bedauerlicherweise haben sich bei der Erstellung des neuen Kalenders Fehler eingeschlichen: l Die Ortschaft Thurnhof gehört weiterhin zur Region Pergkirchen. l Die Ortschaft Kerngraben gehört zur Region Perg Nord. l Abholung Gelber Sack: ❍ 4. Oktober – Perg West ❍ 5. Oktober – Perg Ost Ein kostenloses „Abfall-Rundum-Service“ Nie wieder vergessen, die Abfalltonnen rechtzeitig hin- auszustellen – das und vieles mehr ermöglicht die App der OÖ Umwelt Profis – regional zugeschnitten auf die Bedürfnisse der einzelnen oberösterreichischen Be- zirke.mobile.umweltprofis.at/. Sollten bei der Abfallapp die Altpapiertonnen, Restmüll etc. nicht mehr richtig angezeigt werden, muss der Ort und die Straße neu eingegeben werden. Neuer Bioeimer Ab sofort gibt es neben dem 23 Liter Bioeimer auch einen 25 Liter Bioeimer. Dieser kann für 17,17 Euro im Bürgerservice, Stadtamt Perg (07262/ 522 55-400), ge- kauft werden. Der neue Eimer wird nach dem Kauf wie gewohnt zugestellt.

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