Perger - Gemeindezeitung 4/2021

9 PERGER GEMEINDEZEITUNG 04/21 I www.perg.at Die Baubehörde informiert Baubewilligung/Baufertigstellung Nachdem eine Baubewilligung für eine bauliche Anlage erteilt wurde, muss innerhalb von drei Jahren mit der Bauausführung begonnen werden, ansonsten erlischt die Baubewilligung. Der Baubeginn ist der Baubehörde vom Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wurde innerhalb von drei Jahren begonnen, so hat der Bauwerber fünf Jahre Zeit, das Bauvorhaben fertigzustellen. Damit die bauliche Anlage auch benutzt werden darf, ist die Fertigstellung des Bauvorhabens vom Bauwerber der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Beim Neu-, Zu- und Umbau von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung gemäß § 42 Oö BauO 1994 idgF. anzuzeigen. Hier übernimmt der Bauherr die Verantwortung für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens, sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen. Ist imBewilligungsbescheid, die Anzeige nach § 43 Oö BauO 1994 vorgeschrieben, sind der Fertigstellungsanzeige, die im Baubewilligungsbescheid angeführten Befunde (z.B. Bauführer, Rauchfang, Elektroanlagen, Heizung, Blitzschutz, Dichtheit von Senkgruben, Kanalanschluss, Ölwanne, usw.) beizulegen. Bitte überprüfen Sie, ob für Ihre bewilligten Bauvorhaben die Fertigstellungsanzeige der Baubehörde vorgelegt wurde! Die Benützung ist von der Baubehörde binnen acht Wochen zu untersagen, wenn bewilligungspflichtige PlanabweichungenoderMängel, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern, vorliegen. BittebeachtenSieweiters,dasseineVerwaltungsübertretung bzw. Gesetzwidrigkeit bei einer unbefugten Bauführung, wie z.B. bei • Ausführung eines bewi l l igungspf l ichtigen oder anzeigepflichtigen Bauwerkes ohne Bewilligung • Bauausführung ohne befugten Bauführer • einer nicht bewilligten Planabweichung • Missachtung von Vorschreibungen und Auflagen des Baubewilligungsbescheides usw. vorliegt. Weitere Verwaltungsübertretungen und die damit verbundenen Geldstrafen bis max. 36.000 Euro sind in der Oö BauO 1994 idgF. unter § 57 Abs. 1-3 ersichtlich. GEMEINDE/POLITIK Feuerpolizeiliche Überprüfung - Mängelbehebung Wir ersuchen alle Liegenschaftseigentümer, bei deren die „Feuerpolizeiliche Überprüfung“ stattgefunden hat und Mängel festgestellt wurden, die Behebung der Mängel schriftlich beim Stadtamt Perg zu melden. Bei rechtzeitiger Meldung der Mängelbehebung muss seitens der Stadtgemeinde Perg als Feuerpolizeibehörde keine Nachbeschau durchgeführt werden und somit ersparen Sie sich die Gebühren für die Nachbeschau. Das Formular für die Anzeige der Mängelbehebung finden Sie auch auf unserer Homepage unter: www.perg.at/verwaltung-politik/ buergerservice/formulare Weitere Informationen erhalten Sie in der Bauabteilung der Stadtgemeinde Perg bei Frau Waltraud Fröschl unter 07262/ 522 55-304, waltraud.froeschl@stadt.perg.at. Hühnerhaltung imWohngebiet Gemäß dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 idgF. ist im Wohn- und Kerngebiet ausschließlich eine Haustierhaltung gestattet. Da Hühner als landwirtschaftliche Nutztiere angesehen werden und über den Rahmen der üblichen Haustierhaltung hinausgehen ist eine Hühnerhaltung im Wohngebiet NICHT zulässig. Maßgebend i st bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Bedar f einzelner Bewohner, sondern der tägliche Bedarf der in einem Wohngebiet wohnenden Menschen. Dabei kommt es auf die wirtschaftlichen oder kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes an, nicht aber etwa darauf, was der Tierhalter selbst als seine wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dezidiert festgestellt, dass eine Hühnerhaltung samt deren baulichen Anlagen "keinesfalls als den typischen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung dienend angesehen werden können". © pixabay

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